(Stand Oktober 2017)


Die gesetzlichen Grundlagen sind grundsätzlich zu beachten.

Hier einige allgemeine Hinweise zur Türzuhaltung und Fluchtwegetüren:

Ein Fluchtweg oder Rettungsweg ist ein besonders gekennzeichneter Weg – meist innerhalb des Gebäudes – der im Falle einer notwendigen Flucht am schnellsten zum nächsten Ausgang ins Freie bzw. zu einem Notausgang führt. Gleichzeitig ermöglicht er der Feuerwehr, Lösch- und Rettungsmaßnahmen von außen vorzunehmen und Leben zu retten. Die Wege müssen so bemessen sein, dass die Personen, die sich zum Zeitpunkt einer besonderen Gefahr, wie einem Brand, in einem Gebäude oder anderem Objekt aufhalten, dieses möglichst schnell verlassen können. Fluchtwege dürfen weder vorübergehend noch dauerhaft verstellt werden. Türen in Rettungswegen dürfen während der Betriebszeiten eines Gebäudes nicht verschlossen sein bzw. müssen sich einfach mit einem Handgriff in Fluchtrichtung öffnen lassen.

Ausnahmen ergeben sich aus der Nutzungsart der Gebäude (z.B. Hotel- und Krankenzimmer, die an schmalen Fluren liegen). Für die Mindestabmessungen von Rettungswegen gibt es Verordnungen, Normen und Richtlinien, die beim Bau von Gebäuden zwingend einzuhalten sind.


Musterbauordnung (MBO)

In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene Bauordnungen erlassen, deren Vorschriften zu den Rettungswegen aber weitgehend einheitlich sind und sich auf die MBO beziehen.

§ 14 der MBO definiert die Schutzziele für den Brandschutz in baulichen Anlagen, wonach u.a. die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sein müssen (der Begriff beinhaltet auch die Selbstrettung / Flucht). Außerdem muss der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden. Aufgrund dieser Schutzdefinition stellen die Bauordnungen Anforderungen an die Anzahl und Beschaffenheit der Wege aus einem Gebäude ins Freie, sprich die Rettungswege. Gleichzeitig stellen sichere Ausgänge auch sichere Zugänge dar, die die Feuerwehr für wirksame Löscharbeiten braucht. Die Anforderungen an die Rettungswege bezügl. Anzahl und Art werden in § 33 der MBO festgelegt.

Die baulichen Vorschriften zu den Rettungswegen (auf welche Weise der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden muss, finden sich in den §§ 34 – 38 MBO, gemeinsam mit weiteren Anforderungen an Treppen, Treppenräume, Ausgänge, Flure, Fenster, Türen und Umwehrungen (den Bauteilen also, die Teil eines Rettungsweges sein können).

Die Benutzung von Rettungszeichen wird in der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (BGV A8) geregelt:

Besonders beachtet werden muss beim Anbringen der Öffnungselemente (Drücker o. ä.), dass sie sich nicht höher als 105 cm über dem Boden befinden, damit auch Kinder, Rollstuhlfahrer o. a. diese problemlos bedienen können. Sie müssen außerdem leichtgängig sein und sollten auf keinen Fall durch Plombendrähte etc. in ihrer Bedienbarkeit eingeschränkt sein. Als Türgriffe dürfen ausschließlich nur so genannte U-Form-Drücker verwendet werden. Sie verhindern, dass Flüchtende an einem in den Fluchtweg hineinragenden Beschlag hängen bleiben.


§ 10 BGV A8

Rettungszeichen haben entweder eine quadratische oder rechteckige Form. Sicherheitszeichen müssen jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden. Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort der Sicherheitszeichen, muss die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung der Sicherheitszeichen sichergestellt werden. Mit lang nachleuchtenden Schildern soll gewährleistet werden, dass bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung die Notausgänge als solche erkennbar bleiben.


Flucht- und Rettungswege gemäß DIN EN 179

Seit dem 01.04.2003 liegen nach einer entsprechenden Koexistenzphase die neuen harmonisierten Europanormen DIN EN 179 und DIN EN 1125 vor. Diese Normen wurden in die Bauregelliste B des DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) eingetragen und somit ab 27.03.2004 im Deutschen Baurecht verankert. Somit sind diese Normen auch deutsches Recht, sind umzusetzen und stellen den neuesten Stand der Technik dar.


DIN EN 179

Hier sind Türen in Gebäuden benannt, bei denen die Türverschlüsse als bekannt vorausgesetzt werden, z.B. Türen bei Bürogebäuden ohne Publikumsverkehr, Studentenwohnheime, Fabriken, Laboratorien, Kraftwerke, Altenheime. Wenn eine kleine Anzahl von Personen beteiligt ist, kommt es bei Gefahrensituationen i.d.R. nicht zu einer Panik. Davon ist z.B. in Bürogebäuden meistens auszugehen. An diesen Türen sind normale Beschlagelemente wie Drücker und Stoßplatten möglich. Durch Information, Schulung usw. können Menschen dazu angeleitet werden, in bedrohlichen Situationen rational zu reagieren und ihre Angst überwinden. Die Kenntnis der Fluchtmöglichkeiten ermöglicht angemessene Reaktionen, die wiederum klare Entscheidungen ermöglichen: Welchen Weg wählen? Durch welche Tür? Wie diese öffnen?


Die gesetzlichen Grundlagen für Fluchttüren und Notausgänge müssen eingehalten werden.

Ausnahmen, nur in Absprache und Bestätigung der Brandschutzbehörde sinnvoll.

Durch die Herausforderung von Demenzerkrankungen von Bewohnern oder Patienten wird beim Begehen von Altenheimen und Behinderteneinrichtung häufig festgestellt, dass diese Grundlagen nicht eingehalten werden. Für den Fall einer Havarie, sind für den Betreiber haftungsrechtliche Konsequenzen zu befürchten.

Auflistung von nicht zugelassenen Maßnahmen:

• Vorhang vor die Tür, damit diese nicht als Tür ersichtlich ist.

• Aufkleber als Mauer-Attrappe auf die Tür geklebt. Ebenso ist hier die Tür nicht mehr als solche ersichtlich.

• Vor die Fluchttür gestellte Dekoration oder Möbel.

• Abgeschlossene Türen.

• Schlüsselkasten neben der Tür.


Zugelassen ist nur:

• Der frei zugängliche Ausgang.

• Der freizuschaltende Ausgang mit nur einer einzigen Handlung mit zum Beispiel einer Fluchttürensteuerung.

• Notöffnung, mittels eindeutig gekennzeichneten Taster. Die Tür muss mit nur einer einzigen Handlung freigeschaltet sein.

• Freischaltung mittels Fernbedienung (Terminal) von einer autorisierten Person, die von einem dauerhaft besetzten Raum die Freischaltung vornimmt.

Zu beachten ist, dass bei Brandalarm die Türen alle frei geschaltet sein müssen!

Hinsichtlich dieser aufgeführten Problematiken gibt es Lösungsansätze, die im Einzelnen jeweils geprüft werden müssen.

 

Möglichkeiten, die in bestehenden Heimen bzw. Einrichtungen angewendet werden:

• Tür ist von innen immer offen. Von außen ist die Tür mit einem Knauf versehen. Dadurch ist ein unberechtigter Zutritt von außen unmöglich.

• Alarmierung an die Pflegekräfte, wenn die Tür unberechtigt geöffnet wird.

• Falls die Tür im Sommer zwecks Belüftung offenstehen soll, besteht die Möglichkeit mit einer entsprechenden Lichtschranke (mit mehreren Lichtstrahl-Kanälen), ein Begehen von innen sowie von außen zu melden bzw. zu alarmieren. Dies gilt für alle Personen. Um einen Alarm zu unterdrücken, wenn eine Pflegekraft einen gesicherten Türbereich durchschreiten möchte, ist dies mit einer Freischaltung mittels Schlüsselschalter oder Fernbedienung realisierbar.

• Einsatz mit Deso-System wie den Schutzengel-Systemen der Fa. Martin Elektrotechnik GmbH: Alle Bewohner mit „Hin- bzw. Weglauftendenzen“ tragen einen Transponder in Form eines Anhängers oder eines Armbandes. Begeht dieser Bewohner den geöffneten Türenbereich, wird alarmiert.

• Um häufige Alarmierungen zu vermeiden, ist eine Tür-Zu-Haltung mit einem Haftmagneten oder einem Ruhestromöffner möglich. Hier gilt, dass wie oben genannt, die Freischaltung vor Ort oder dem besetzten Fernterminal ermöglicht wird. Im Brandfall muss die Türe für alle offen sein. Ein Läuten von außen sollte ermöglicht werden, auch wenn z.B. ein dementer Bewohner durch die Anwesenheit im Türbereich die Tür quasi zu hält.

• Einsatz mit einem Deso-System wie den Schutzengel-Systemen der Fa. Martin Elektrotechnik GmbH: Die Mitarbeiter tragen einen Transponder in Form eines Anhängers oder eines Armbandes, ebenso wie Bewohner mit „Hin-bzw. Weglauftendenzen“. Die Tür ist immer begehbar. Die Tür wird nur zugehalten, wenn ein Bewohner mit entsprechendem Dementen-Transponder anwesend ist. Sind ein Dementen- sowie ein Pfleger-Transponder gemeinsam anwesend, wird die Tür nicht zugehalten.

Im Brandfall muss die Tür für alle offen sein.